Letter of Approval (LoA) für Unternehmen

Anerkennung von Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 (Joint Implementation) und gemäß Artikel 12 (Clean Development Mechanism) des Kyoto Protokolls
Voraussetzung für die Ausstellung eines LoA
Antragsteller, die für ein JI- oder CDM- Projekt die Ausstellung eines LoA der Republik Österreich beantragen, haben dazu folgende Unterlagen bei der Kommunalkredit Public Consulting einzureichen:
- Projektdokumentation (Project Design Document; Informationen zu sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen)
- Validierungsbericht (Validation Report)
- Zustimmung des Gastlandes (LoA Host Country) – soweit vorhanden
- Sonstige zusätzliche Informationen - soweit erforderlich
Für die Ausstellung eines LoA ist ein Entgelt von EUR 1.200.- zu entrichten.
Einreichstelle:
Kommunalkredit Public Consulting
Abteilung Klima und Energie
Türkengstraße 9
1090 Wien
Voraussetzung für die Anerkennung von Großwasserkraftprojekten
Die Richtlinien für das österreichische JI/CDM-Programm sehen vor, dass Wasserkraftprojekte mit einer Erzeugungskapazität von mehr als 20 MW die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich derer des Abschlussberichts 2000 „Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung“ der Weltkommission für Staudämme (WCD) einhalten müssen (§ 6 Z 6a „Voraussetzungen für die Anerkennung als JI- oder CDM-Projekt“). Diese Bestimmung setzt die Vorgaben des Art 11b (6) der RL 2003/87/EG idF 2004/101/EG um.
Von Seiten der Mitgliedsstaaten wurde eine Harmonisierung der Interpretation dieser Richtlinienbestimmung angestrebt, um sicherzustellen, dass eine einheitliche Vorgehensweise gegenüber Projektwerbern in allen Mitgliedstaaten besteht. Darüber hinaus soll das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Nutzung und Akzeptanz von JI/CDM-Gutschriften aus Projekten, die von anderen Mitgliedsstaaten genehmigt wurden, gestärkt werden. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Harmonisierungsmaßnahme; bereits laufende Projekte sind nicht betroffen. Projekte innerhalb staatlicher Ankaufprogramme sind auch zukünftig nicht erfasst.
Mit 25. November 2008 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) den zur Harmonisierung erarbeiteten Leitlinien zugestimmt.
Die betreffenden Leitlinien umfassen eine "Guideline", in dem Status und Anwendbarkeit der Leitlinien erklärt werden, sowie eine "Checkliste" für Wasserkraftprojekte im CDM oder JI größer 20 MW. Die Leitlinien sollen ab 1. Juli 2009 angewendet werden.
Die "Guideline" sieht vor, dass Letter of Approvals (LoAs) für Wasserkraftprojekte, deren Gutschriften durch Anlagen im EU-ETS verwendet werden sollen, erst in der Vorbereitungsphase und nur mit parallelen Anforderungen an die Nachhaltigkeit dieser Projekte ausgestellt werden dürfen. Die parallelen Anforderungen sind in der Checkliste in Form von Fragen angeführt. Diese Liste muss durch eine DOE (Designated Operational Entity) validiert werden. Darüber hinaus sieht die "Guideline" vor, dass Informationen über (zukünftige) Wasserkraftprojekte größer 20 MW öffentlich zugänglich gemacht werden.
Hintergrund
Mit dem Inkraftreten des Kyoto Protokolls 2005 werden erstmals verbindlich die Treibhausgasemissionen von Industrieländern mengenmäßig limitiert. Zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zur kosteneffizienten Erreichung der Kyoto Ziele wurden die zwei Projektmechanismen gemäß § 6 des Kyoto Protokolls über gemeinsame Umsetzung (Joint Implementation) und gemäß § 12 des Kyoto Protokolls über den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism) eingeführt.
Artikel 6 und Artikel 12 des Kyoto Protokolls ermöglichen die Teilnahme von privaten (natürlichen oder juristischen Personen) oder öffentlichen Institutionen an diesen Projektmaßnahmen.
Die Verknüpfung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls unter Wahrung der Umweltwirksamkeit dieses Systems eröffnet die Möglichkeit, Emissionsgutschriften, die im Zuge von projektbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 6 und 12 des Kyoto-Protokolls erworben wurden, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu nutzen. Damit erhöht sich das Spektrum der kostengünstigen Optionen innerhalb des Gemeinschaftssystems, verringern sich die Gesamtkosten für die Erfüllung des Kyoto-Protokolls und erhöht sich die Liquidität des gemeinschaftlichen Marktes für Treibhausgaszertifikate. Durch die Ankurbelung der Nachfrage nach JI-Gutschriften werden Unternehmen der Gemeinschaft in die Entwicklung und die Weitergabe von modernen, umweltfreundlichen Technologien und umweltfreundlichem Know-how investieren. Aufgrund der ebenfalls gesteigerten Nachfrage nach CDM-Gutschriften erhalten die Entwicklungsländer, in denen CDM-Projekte durchgeführt werden, Unterstützung bei der Erreichung ihrer Ziele für eine nachhaltige Entwicklung.
Österreich setzt diese Möglichkeit im Rahmen des § 19 b des Emissionszertifkategesetzes (EZG BGBl. I 135/2004 idF. 171/2006 und in § 38 UFG und der Richtlinien für das österreichische JI/CDM Programm um.
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